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Bekanntmachung Rahmenkonzept Beherbergung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

 

vom 21. Mai 2021, Az. 71-4800a/43 und G55b-G8390-2020/3792-17

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für 
betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Beherbergungsbetrieben und Anbietern 
touristischer Unterkünfte bekannt gemacht: 

1. Organisatorisches 
1.1. Die Beherbergungsbetriebe und Anbieter touristischer Unterkünfte (Herbergs-
geber) erstellen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept unter Berück-
sichtigung von Mitarbeitern sowie Gästen und unter Beachtung der geltenden 
Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelun-
gen. Das Schutz- und Hygienekonzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf 
Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 
1.2. Die Herbergsgeber schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetrieb-
liche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und 
Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Die Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Masken-
schutz und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unter-
wiesen. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifi-
sche Allgemeinsymptome, akute respiratorischen Symptome jeglicher 
Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten. 
1.3. Die Herbergsgeber kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Si-
cherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften 
nicht einhalten, wird von allen Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsbeendi-
gung konsequent Gebrauch gemacht.  
1.4. Die Herbergsgeber kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutz- und 
Hygienekonzeptes seitens der Mitarbeiter und - soweit möglich - der Gäste und 
ergreifen bei Verstößen alle vertraglich möglichen Maßnahmen. 
1.5. Verfügen die Herbergsgeber auch über gastronomische Einrichtungen, sind 
die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittel-
hygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen, sofern 
eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist. 
1.6. Aktuelle Richtlinien und Gebote zur Beherbergung aus dem Ausland Einrei-
sender sind zu beachten. 

2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln 
Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische 
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtli-
chen Vorgaben umzusetzen 
2.1. Jede Wohneinheit (wie z. B. Zimmereinheit, Ferienwohnung, Ferienhaus oder 
jedes sonstige Wohnobjekt wie Wohnwagen, Wohnmobil oder feste Mietunter-
kunft) soll über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen. Bei der Öffnung und 
Nutzung von sanitären Einrichtungen in Gemeinschaftsbereichen sind fol-
gende Hygienevorgaben zu beachten:  
▪ Die Nutzung einer Wohneinheit ist den Personen eines Hausstandes vorbe-
halten. 
▪ Duschplätze müssen deutlich voneinander getrennt sein. In Mehrplatzdu-
schen müssen ggf. zur Wahrung des Mindestabstands einzelne Duschen 
außer Betrieb genommen oder Trennwände, die einen wirksamen Spritz-
schutz sicherstellen, installiert werden. Die Lüftung in den Duschen ist wäh-
rend des Badebetriebs ständig in Betrieb zu halten. Die Stagnation von Was-
ser in außer Betrieb genommenen Duschen ist zu vermeiden. Die Lüftung 
in den Duschräumen ist ständig in Betrieb zu halten. 
▪ Zwischen Waschbecken ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. Auf die 
Einhaltung des Mindestabstands ist zu achten. Ggf. müssen Waschbecken 
stillgelegt werden. 
▪ Eine Stagnation von Wasser in stillgelegten Sanitäreinrichtungen ist zu ver-
meiden. Auf entsprechende Hinweise des Landesamts für Gesundheit und 
Lebensmittelsicherheit „Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in auf-
grund der Corona-Pandemie nicht bzw. kaum genutzten Gebäude: Langfas-
sung“ wird verwiesen.  
2.2. Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten 
mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig 
desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream- Haartrocknern ist nur zulässig 
mit HEPA-Filterung. 
2.3. Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m in allen Ge-
meinschaftsbereichen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim 
Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen 
und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 
Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen 
von Räumen vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und ge-
gebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. Personen, 
für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung gemäß 
der jeweils aktuellen Rechtslage nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu 
befolgen. 
2.4. Maskenpflicht 
▪ Gäste ab dem 15. Geburtstag haben im Innenbereich eine FFP2-Maske und 
Vermieter und Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der 
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Kinder und Jugendliche 
zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-
Bedeckung tragen. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladenge-
schäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuver-
lässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das 
Personal. Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikati-
onszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung o-
der aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Im gemeinschaftli-
chen Außenanlagen haben Gäste mind. eine medizinische Gesichtsmaske 
zu tragen. Ausgenommen davon sind weitläufige Außenbereiche, z. B. Park-
anlagen.  
▪ Ausgenommen von der Maskenpflicht für Gäste ist die eigene Wohneinheit; 
die Maskenpflicht entfällt außerdem für Gäste am Tisch des Restaurantbe-
reichs 
Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenom-
men:  
▪ Kinder bis zum sechsten Geburtstag, 
▪ Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines 
Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitli-
chen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung er-
folgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Be-
scheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes 
(Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkran-
kung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der 
Tragepflicht ergibt, enthält. 
2.5. Schutz- und Hygienekonzept müssen sicherstellen, dass zwischen allen Gäs-
ten, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzu-
halten ist; 
2.6. Vom Besuch von Beherbergungsbetrieben oder touristischen Unterkünften 
sind ausgeschlossen:  
▪ Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion, 
▪ Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht 
anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütz-
tem Kontakt zu COVID-19-Patienten) oder aus anderen Gründen einer Qua-
rantänemaßnahme (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen; zu Aus-
nahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen 
Vorgaben verwiesen 
▪ Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische All-
gemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratori-
sche Symptome jeder Schwere).  
Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu in-
formieren (z. B. Homepage/E-Mail). Sollten Gäste während des Aufenthalts 
Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich den Betrieb zu verlassen. 
2.7. Für Gäste und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschge-
legenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuch-
rollen und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (Wirkungsbereich mindes-
tens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden 
im richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen im Gemeinschafts-
bereich sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchti-
gen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu neh-
men, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 
2.8. Jeder Herbergsgeber muss über ein individuelles Reinigungskonzept verfügen, 
das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, be-
rücksichtigen. Hygienepläne sind den derzeit erhöhten Anforderungen anzupas-
sen, z. B. durch eine Verkürzung der Intervalle zwischen den Reinigungs- und 
Desinfektionszyklen. Verstärktes Augenmerk ist auf die Reinigung bzw. Wisch-
desinfektion von Handkontaktflächen (z.B. Handläufe, Haltestangen etc.) und 
die Händehygiene zu legen. Es wird dazu auf den bereits vor der Corona-Pan-
demie gültigen Hygieneplan verwiesen. 
2.9. Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten 
zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmä-
ßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist 
die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und 
Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Si-
cherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen 
Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumluft-
technischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektions-
schutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungs-
systems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent 
(Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von 
Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Emp-
fehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen 
zu berücksichtigen. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kom-
men. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. 
2.10. Der Herbergsgeber hat über ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Park-
platzkonzept zu verfügen, wenn nach der Zahl der erwarteten Gäste regelmä-
ßige Begegnungen zu erwarten sind. 
2.11. Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wä-
schereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) erfolgen unter Beachtung des Ar-
beitsschutzstandards und der Hygienestandards. 

3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter & Gäste 
im betrieblichen Ablauf
 

3.1 Allgemeine Regelungen 
3.1.1 Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m 
und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmög-
lichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu 
informieren. 
3.1.2. Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen im Gemein-
schaftsbereich ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Perso-
nen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbe-
schränkung gemäß jeweils aktueller Rechtslage nicht gilt. 

3.2 Beherbergung 
3.2.1. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, 
dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht 
werden. 
3.2.2. Beim Check-in werden die Kontakte zwischen dem Vermieter und seinen und 
seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einerseits und Gästen andererseits so-
wie der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen (z. B. Stifte, Meldescheine) 
auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung 
eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt 
3.2.3. In allen Gemeinschaftsbereichen sind die Abstandsregeln einzuhalten. Die Ab-
standsregeln gelten auch für Jedermann in allen Betriebsbereichen. 
3.2.4. Insbesondere bei der Reinigung der Wohneinheit werden die geltenden Hygi-
ene- und Reinigungsstandards konsequent eingehalten. Die Reinigung der 
Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu 
erfolgen, um Kontakte zu vermeiden. 
3.2.5. Der Einsatz von Gegenständen in den Wohneinheiten, die von einer Mehrzahl 
von Gästen benutzt werden (z. B. Stifte, Tagesdecken, Kissen), ist möglichst 
weitgehend zu reduzieren und so zu gestalten, dass regelmäßig eine Reinigung 
oder Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung 
sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der 
Benutzung festzulegen. Das gilt auch in anderen Bereichen (z. B. Tagungsbe-
reich). 
3.2.6. Die Nutzung von zugehörigen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitness-
bereichen richtet sich nach der für solche Einrichtungen geltenden Rechtslage 
sowie dem entsprechenden Rahmenkonzept. 
3.2.7. Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet 
sich nach den für diese Anwendungen geltenden Rechtsvorschriften. Die da-
nach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch in den Beherber-
gungsbetrieben zulässig. Die nach der geltenden Rechtslage vorgegebenen Si-
cherheitsmaßnahmen (z. B. Maskenschutz) sind einzuhalten. Der Zugang wird 
über Vorabterminierung gesteuert. 
3.2.8. Die Zulässigkeit von organisierten Freizeitangeboten richtet sich nach den für 
derartige Angebote geltenden Rechtsvorschriften sowie dem entsprechenden 
Rahmenkonzept. 
3.2.9. Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten 
COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, werden Name, 
Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-
Mail-Adresse) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Die Erhebung der 
Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hin-
reichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist.  Bei der Datener-
hebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu be-
achten. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen 
können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor 
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 
Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Eine Übermittlung 
der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforde-
rung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Mitwir-
kende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung 
entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information ge-
mäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Daten-
verarbeitung zu informieren. 

4. Testung 
4.1. Testabhängige Angebote können von den Besuchern/Gästen/Kunden nur unter 
Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektions-
schutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inan-
spruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich 
der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Pro-
dukte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Infor-
mationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu 
möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gül-
tigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültig-
keit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder lan-
desrechtlichen Vorgaben.  
Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zu-
gelassene In-Vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende 
Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung 
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaß-
nahme unterworfen ist, 
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch 
Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung 
besitzt, erfolgt oder 
c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-
nung vorgenommen oder überwacht wurde. 
4.2. Organisation: 
Die Besucher/Gäste/Kunden sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise 
bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder ei-
ner Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers hingewiesen werden. 
- Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wo-
bei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. Bei dem Verdacht 
einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Ein-
lass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung 
unterzieht. 
- Kann der Besucher/Gast/Kunde keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter 
Aufsicht des Betreibers zu testen; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine 
gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. 
notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem 
Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). Diese Testnachweise 
können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere 
Angebote genutzt werden.. 
4.3. Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden: 
- PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach 
Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärz-
ten erfolgen. hierbei wird dann ein Testnachweis durch den Leistungserbringer (c) 
ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebotes vorgezeigt. 
- Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von 
medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vor-
genommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Test-
zentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftrag-
ten Teststellen möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im 
Sinne des Arbeitsschutzes nach b) oder am Ort des testabhängigen Angebotes, 
sofern er von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten 
Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräf-
ten oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung 
nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses 
eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Ge-
sundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Ge-
mäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person 
hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt. 
Um als beauftragte Teststelle zu fungieren, müssen sich die Betriebe auf der 
Homepage des StMGP registrieren (Link: www.stmgp.bayern.de/coronavi-
rus/massnahmen/#bayerische-teststrategie). 
- Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter 
Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers oder einer vom Veranstalter/Betreiber 
beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Im Schutz- und Hygi-
enekonzept des Veranstalters/des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung 
von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygienere-
geln vorzusehen. Die beauftragte Person muss über entsprechende Kenntnisse 
und Erfahrungen verfügen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der 
betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich 
sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den 
Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztli-
chen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren. 

4.4. Ausgestaltung des zu überprüfenden / auszustellenden Testnachweises: 
Bis zur verbindlichen Vorgabe durch den Bund wird es ein bayerisches Formular 
mit empfehlendem Charakter geben. Mindestinhalt ist: Name und An-schrift der 
Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des 
verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnell-
test oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname 
der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die 
Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungs-
erbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der 
Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verant-
wortlichen Person. 
Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV 
sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines 
negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die voll-
ständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen 
Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, franzö-
sischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Do-
kument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 
Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis 
hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra-
che oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende 
Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens 
aber sechs Monate zurückliegt. Sowohl genesene als auch geimpfte Personen 
dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 aufweisen. Bei Ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein. 
Geimpfte bzw. genesene Personen haben vor der Nutzung eines testabhän-gigen 
Angebotes einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der 
SchAusnahmV vorzulegen. 

5. Arbeitsschutz für das Personal 
5.1. Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen 
des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
ordnung (Corona-ArbSchV). Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzge-
setz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Ge-
sundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Ge-
fährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der 
Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls 
weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben 
des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Rege-
lungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-
2-Arbeitsschutzregel des BMAS).  
5.2. Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch 
den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit 
erfolgen.  
5.3. Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass tech-
nische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. 
persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz 
von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 
5.4. Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und 
Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten  
5.5. Information für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Maßnahmen zur Re-
duktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Be-
kanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 
Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infek-
tionsquellen und Schutzmaßnahmen (z.B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) 
unterwiesen werden.  

6. Schlussbestimmungen 
Diese Bekanntmachung tritt am 21. Mai 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 20. Mai 2021 
treten die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für 
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 14. 
Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-315 (BayMBl. Nr. 270) sowie darauf bezogene 
Änderungsbekanntmachungen außer Kraft. 


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202105190914 19.05.2021 Rahmenkonzept Beherbergung 1
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