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Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung in der Corona-Pandemie

Auswahl der touristisch relevanten Informationen aus der 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, gültig ab 08.12.21

Inzidenz / Krankenhausampel

Die 7-Tage-Infektionsinzidenz gilt für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt). Die Krankenhausampel gilt als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. Die Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens wird um die Intensivbettenkomponente erweitert. Danach gilt:

Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

  • Bei gelber Stufe gilt als Maskenstandard die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
  • Alle EinrichtungenVeranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.
  • Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen.

Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

  • EinrichtungenVeranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene. Dies gilt explizit auch für Gastronomie (Innen- sowie Außengastronomie) und Beherbergung. In diesen Bereichen gilt zudem Maskenpflicht, wenn das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann (bei Gastronomie weiterhin "nur zum Platz").
  • Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:

  • Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr für Handelsangebote (ab 8. Dezember 2021)
  • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen sind:

  • Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs (ab 8. Dezember 2021)
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (z.B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich.
  • Touristinformationen werden im Sinne der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung analog zu den allgemeinen Dienstleistern behandelt. Damit gilt dort auch ab Mittwoch, den 8.12.2021, nicht die 2G-Regel. Der Zugang ist demnach weiterhin unbeschränkt möglich.

 In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (Geimpft und Genesen mit zusätzlichem tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen (außen wie innen), Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

  • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
  • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).
  • Für Beschäftigte gelten die allgemeinen 3G-Regeln am Arbeitsplatz. Im Bereich der Freizeit- und Kulturangebote müssen nicht geimpfte oder genesene Betreiber und Beschäftigte mit Kontakt zu Gästen/Besuchern aufgrund der Nähe zu diesen zwei Mal die Woche einen maximal 48 Stunden alten, negativen PCR-Test vorlegen. Für darüber hinausgehende Arbeitstage genügte ein Schnell- bzw. Selbsttest unter Aufsicht.

Landesweit und für alle gilt außerdem:

  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr.
  • Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt der Konsum von Alkohol untersagt
  • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
  • Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, insb. den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen. Ausgenommen sind die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb sowie für die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.

  In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  • Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
  • Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

Häufige Fragen zu den Regelungen beantwortet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in ihren FAQs.

Corona-Hotline der Bayerischen Staatsregierung

Die Hotline ist täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der Telefonnummer von „BAYERN DIREKT – Servicestelle der Staatsregierung“ +49(0)89/122 220 erreichbar. Sie dient als einheitliche Anlaufstelle für alle Fragen der Bürgerinnen und Bürger zum Corona-Geschehen. Mittels eingerichteter Kompetenzbereiche findet eine themenbezogene Weiterleitung statt. Vorgesehen ist die Hotline für Fragestellungen zu gesundheitlichen Themen, den Ausgangsbeschränkungen sowie Kinderbetreuung und Schule sowie zu Soforthilfen und anderer Unterstützung für Kleinunternehmen und Freiberufler.

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