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Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Touristische Dienstleister

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für  

Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege 

 

vom 8. Dezember 2021, Az. 75-4861/41/25 und G53d-G8390-2021/2897-49 

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für betriebliche 
individuelle Infektionsschutzkonzepte von touristischen Dienstleistern, Freizeiteinrichtungen und 
touristischen Verkehren bekannt gemacht: 
Hinsichtlich der touristischen Verkehre erfolgte eine Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für 
Wohnen, Bau und Verkehr. 
Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell 
gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).  

1. Anwendungsbereich 
Diese Handlungsempfehlungen gelten für touristische Dienstleistungen (z. B. Führungen), 
Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätze und infektiologisch vergleichbare 
Bereiche sowie touristische Verkehre (Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, 
Seilbahnen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr), im Folgenden: „Betriebe“. 

2. Organisatorisches 
2.1 Die Betriebe erstellen ein betriebliches individuelles Infektionsschutzkonzept für Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter (im Folgenden „Mitarbeiter“) sowie Kunden und Gäste (im Folgenden „Besucher“) 
unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und 
Vorsorgeregelungen. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf Verlangen der 
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Besucher sind deutlich erkennbar auf die 
jeweiligen Zugangsbeschränkungen oder etwaige freiwillige weitergehende 
Zugangsbeschränkungen hinzuweisen. 
Bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen muss für Gäste und die zuständige 
Kreisverwaltungsbehörde eindeutig erkennbar sein, für welchen Zeitraum und für welchen 
Betrieb die jeweiligen Zugangsbeschränkungen gelten. 
2.2 Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei 
deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 
Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Gesichtsmasken und allgemeinen 
Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen 
(z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust 
von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. 
2.3 Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an 
ihre Besucher. Gegenüber Besuchern, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom 
Hausrecht Gebrauch gemacht. 
2.4 Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen individuellen Infektionsschutzkonzepts 
seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – der Besucher und ergreifen bei Verstößen 
entsprechende Maßnahmen. 

3. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln 
3.1 Es sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische 
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV und ggf. weitere einschlägige Bundes- und 
Landesregelungen sowie ggf. kommunale Allgemeinverfügungen) und arbeitsschutzrechtlichen 
Vorgaben umzusetzen. 
3.2 In allen Bereichen (3G/3G plus/2G/2G plus) müssen auch Betreiber, Beschäftigte und 
Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder 
Testvoraussetzungen erfüllen.  
3.3 Ist nach der jeweils gültigen BayIfSMV ein Test vor Betreten des Betriebs erforderlich, richten 
sich die Voraussetzungen nach Nr. 4 dieses Rahmenkonzepts. 
3.4 Im Hinblick auf das Tragen von Gesichtsmasken sind die jeweils geltenden Vorgaben der 
BayIfSMV zu beachten. 
3.5 Betriebe sind angehalten, durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit zu bieten, dass, wo 
grundsätzlich möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern bzw. zwischen 
Besuchern und Personal eingehalten werden kann. 
3.6 Ausgeschlossen von der Nutzung touristischer Dienstleistungen und vom Zugang zu den 
Betrieben sind 
– Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion, 
– Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, 
– Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, 
Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere). 
3.7 Die Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren 
(z. B. durch Aushang, im Internetauftritt des Betriebs, bei der Reservierung von Tickets). Sollten 
Besucher während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Betrieb 
zu verlassen. 
3.8 Besuchern und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, 
Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel 
(Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen 
Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und 
Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Handtrockengebläse 
sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit 
HEPA-Filterung. 
3.9 Jeder Betrieb erstellt ein Reinigungskonzept nach den geltenden Vorschriften unter 
Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen. 
3.10 Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein 
Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des 
Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der 
Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu 
berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen 
Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen 
Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 
Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung 
von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die 
Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf 
diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für 
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu 
berücksichtigen. 
Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs 
das infektionsschutzgerechte Lüften.  

Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsstättenrechts ASR A3.6 „Lüftung“ und Abschnitt 
4.2.3 „Lüftung“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten. 

4. Testungen 
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden 
landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG. 

Organisation 
– Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei 
Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises 
hinweisen. 
– Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise 
verpflichtet. 
– Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal 
durchgeführten Schnelltests darf der Betrieb nicht besucht werden und es besteht mit der 
Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende 
Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen 
informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person 
hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt. 
– Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt 
ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so 
weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die 
Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung 
vereinbaren. 
Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden 
können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter www.stmgp.bayern.de/wp-
content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand der Aktualisierung 
angegeben) dargestellt. Unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ 
finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können. 

Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises 
Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur 
Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und 
Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des 
verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-
Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem 
die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im 
Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel 
der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person. 
Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf 
Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls 
Geltung beansprucht. 

5. Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Nachweise 
Soweit Betreiber nach der jeweils geltenden BayIfSMV zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, 
Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet sind, hat das individuelle Infektionsschutzkonzept 
des Betreibers Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden 
kann. Die Nachweise sind stets möglichst vollständig zu kontrollieren. 

6. Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher im betrieblichen Ablauf 
6.1 Beim Eintritt werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Besuchern und der haptische 
Kontakt zu Gegenständen (z. B. Kartenleser, Drehkreuze, Türgriffe etc.) auf das Notwendige 
beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung erfolgt.

 6.2 Für Verkaufsläden in den Betrieben der touristischen Anbieter gelten die Regelungen für Betriebe 
des Einzelhandels mit Kundenverkehr. 
Für Bewirtungsleistungen bei den Anbietern touristischer Leistungen gelten die 
infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Gastronomiebetriebe und das Rahmenkonzept für 
betriebliche individuelle Infektionsschutzkonzepte von Gastronomiebetrieben. 
6.3 Die Betriebe sind angehalten, über ein nachvollziehbares, betriebsspezifisches Konzept zur 
Besucherlenkung und zur Sicherstellung des Mindestabstands zu verfügen. Nach Möglichkeit soll 
der Ein- und Ausstieg in einzelne Attraktionen nach einem vorgegebenen Muster erfolgen. 
6.4 Die Reinigungsleistungen während und nach jeder Benutzung werden intensiviert. 

7. Arbeitsschutz und Vorgaben des Infektionsschutzes für das Personal 
7.1 Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des 
Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-
ArbSchV). 
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren 
für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. 
Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung 
(Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und 
durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen 
arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, 
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). 
7.2 Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber 
mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. 
7.3 Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und 
organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung 
– PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der 
Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 
7.4 Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum 
Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu 
beachten. 
7.5 Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen 
durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen 
bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, 
Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen 
werden. 

8. Schlussbestimmungen 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 
8. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für 
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 29. Oktober 
2021 (Az. 75-4681/41/20 und G55b-G8390-2021/2897-38) außer Kraft. 

Dr. Ulrike W o l f 
Ministerialdirektorin 

Dr. Winfried B r e c h m a n n 
Ministerialdirektor 

 

 

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